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Im Machtungleichgewicht

In AK Info, ÖGB Info, BR-Info, GPA Info on Mittwoch, 03. Dezember 2014 at 13:29

40 Jahre Arbeitsverfassungsgesetz: Um das Machtgleichgewicht wiederherzustellen, das mit dem Gesetz seinerzeit erreicht wurde, braucht es viele Veränderungen.

Wenn man auf die ersten 40 Jahre des Gesetzes zurückblickt, tut man es wohl zwangsläufig in tiefer Demut vor dem Weitblick und der Gestaltungskraft der Väter und Mütter jenes Gesetzes – und wohl auch mit etwas Wehmut, wenn man an heutige Verhältnisse denkt. Blicken wir dennoch zurück und auch voraus: Wie haben sich die Rahmenbedingungen seither geändert? Was muss an dem Gesetz geändert werden, um den Geist von 1974, das damals hergestellte Machtgleichgewicht wiederzuerlangen?

Trend zur Prekarisierung
Eine wesentliche Änderung ist der Trend zur Prekarisierung der Arbeitsverhältnisse. Leiharbeit, „freie“ Dienstverhältnisse und Scheinselbstständigkeit hat es seinerzeit nicht oder jedenfalls nicht in fühlbarem Ausmaß gegeben. Das Gesetz ist an diese neuen Formen von Ausbeutung nicht wirklich angepasst worden. Das merkt man zum Beispiel bei der Betriebsratsgründung bei einem Arbeitskräfte-Überlasser. Der Betriebsinhaber muss niemandem mitteilen, in welchem Einsatzbetrieb überlassene Arbeitnehmer tätig sind. Das Gesetz sieht bis heute vor, dass mit einem Anschlag an einer Tafel am Sitz des Unternehmens zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen ist. Dies ist allerdings sinnlos, denn dort sind überlassene Arbeitnehmer praktisch nie.

Eine weitere Herausforderung ist die Frage der Vertretung der Leiharbeiter „über Kreuz“: Darf wirklich der Betriebsrat, der im Überlasserbetrieb gewählt wurde, nicht vor Ort im Einsatzbetrieb kontrollieren, ob wenigstens die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes eingehalten werden – auch wenn dort kein Betriebsrat besteht? Dürfen Betriebsräte im Einsatzbetrieb wirklich keine Einsicht in die Lohnunterlagen der überlassenen Arbeitskräfte nehmen? Wie sollen sie dann feststellen, ob zum Beispiel deren Bezahlung dem Gesetz und Kollektivvertrag (KV) entspricht, was sie ja auch zum Schutz der Stammbelegschaft überprüfen sollen? Beides wird in der Literatur behauptet und beides sollte der Gesetzgeber schnell richtigstellen.

Ein anderes Ungleichgewicht besteht bei den „freien“ Dienstnehmern. Denn warum soll ein Kollektivvertrag nicht die wesentlichen Beschäftigungsbedingungen für sie regeln können? Oder deren Vertretung auf Betriebsebene? Warum nicht wenigstens eine Regelung wie jene für Heimarbeiter auch für „freie“ Dienstnehmer und für Werkvertragsbeschäftigte ohne eigenen Betrieb schaffen? Für sie gilt: aktives, aber kein passives Wahlrecht; Betriebsvereinbarungen gelten nur, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Machtungleichgewicht
Ein Machtungleichgewicht herrscht allerdings auch bei den regulären Arbeitsverhältnissen. Hätte es zu jener Zeit schon die Praxis benachteiligender Vertragsklauseln gegeben, wer bezweifelt, dass ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung solcher Vertragsschablonen vorgesehen worden wäre? Statt den Gerichten eine Vielzahl heikler Abwägungsentscheidungen zu überlassen, wäre die Gestaltung von Vertragsformularen in den Händen der betrieblichen Sozialpartner bei Nichteinigung der Schlichtungsstelle doch weit besser aufgehoben.

Veränderte Strukturen
Vergleicht man die Betriebsgrößen damals und heute, fällt auf, dass es einen massiven Trend zu kleineren Betrieben gibt: Die Zahl der Arbeitsstätten mit weniger als 100 Beschäftigten ist zwischen 1973 und 2012 von rund 280.000 auf fast 700.000 angewachsen! Die Zahl der größeren Betriebsstätten ist fast unverändert geblieben. Kein Wunder, dass allein in den vergangenen fünf Jahren die Zahl jener Arbeitnehmer, die von einem Betriebsrat vertreten werden, von 47 Prozent auf 39 Prozent gefallen ist. Was hätte das ArbVG vorgesehen, wenn diese Situation 1974 bereits bestanden hätte? Jedenfalls wären Teilfreistellungen auch in Betrieben mit weniger als 150 Beschäftigten vorgesehen gewesen.

Es ist schließlich nicht einzusehen, dass ein Betriebsrat, der zum Beispiel 80 Arbeitnehmer zu vertreten hat, nicht Anspruch auf eine Halbtagsfreistellung hat. Das wäre übrigens auch vorteilhaft für die Arbeitgeber, denn dann ist der Zeitpunkt der Verrichtung von Betriebsratsarbeit viel besser planbar als heute. In einer solchen Situation hätte das Gesetz auch deutlich bessere Rechte der Gewerkschaften betreffend den Zugang zum Betrieb vorgesehen. Diese Rechte sind, was die Betriebsebene betrifft, fast völlig vom Bestehen eines Betriebsrates abhängig. Das führt in Betrieben ohne Betriebsrat zu einem gänzlichen Schutzdefizit! Es braucht zumindest Zugangsrechte, das Recht, Versammlungen durchzuführen, und eine Verhandlungspflicht des Betriebsinhabers.

Auch die Gründung von Betriebsräten muss erleichtert werden. Bei jeder zweiten Betriebsratsgründung muss derzeit ein Gericht eingreifen! Ein Wahlvorstand aus Funktionären der AK (oder aus Richtern) könnte die heikelste Gründungsphase (Wahl des Wahlvorstandes) ersparen. Die Behinderung einer Betriebsratswahl darf nicht länger als Kavaliersdelikt betrachtet werden. Sie sollte, ebenso wie die Behinderung von Wahlen zur Wirtschaftskammer, nach den §§ 266 ff Strafgesetzbuch mit Gefängnis bestraft werden!

Wertungswiderspruch
Aber denken wir auch an die Änderung von Unternehmens- und Konzernstrukturen, die heute alltäglich sind: Ist es nicht erstaunlich, dass ein Eigentümerwechsel oder sogar bloß ein Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Eigentümers) zwar für Minderheitsaktionäre Rechte und Handlungsoptionen auslöst, mitnichten aber für Arbeitnehmer? Ist das nicht ein unverständlicher Wertungswiderspruch? Viele Manager berufen sich auf Vorgaben ferner Konzernzentralen, die leider unverhandelbar seien. Rechtswidrigerweise werden Betriebsräte einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Bis ein Urteil ergeht, ist es meist auch längst zu spät! Faktische Entscheidungen sind umgesetzt und irreversibel, der Schaden für die Beschäftigten nicht mehr gutzumachen. Dagegen hilft wohl nur ein abschreckendes Schadenersatzrecht, das den vollen wirtschaftlichen Vorteil solchen Rechtsbruchs zugunsten der Arbeitnehmer abschöpft.

Funktionsverluste
Standortkonkurrenz, Verlagerungen, „entfesselte“ Finanzmärkte, sinkende Realeinkommen, gerade bei den am schlechtesten Verdienenden, und „Deregulierung“ inklusive Abbau sozialer Rechte weltweit: So muss man wohl für die letzten 15 bis 20 Jahre bilanzieren. Und das ist bei Weitem nicht nur ein soziales und wirtschaftliches Problem! Schon 1996 hat der damalige Präsident der Deutschen Bundesbank, Hans Tietmeyer, am Weltwirtschaftsforum Davos vor den versammelten Regierungschefs gemeint, sie stünden nun unter der Kontrolle der Finanzmärkte. Ähnliche Äußerungen machte auch die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel. Waren sich diese bewusst, was sie da sagen? Wenn die Finanzmärkte die Regierungen kontrollieren, leben wir nicht mehr in einer Demokratie, sondern in einer Plutokratie – der Herrschaft der Reichen.

An den Börsen hat bekanntlich nicht ein Bürger eine Stimme, sondern ein Dollar: Wer mehr Geld hat, hat dort mehr zu sagen. Ob die „Vorherrschaft der Politik über die Wirtschaft“ wiederhergestellt wird, entscheidet schlicht darüber, ob wir weiterhin in einer Demokratie leben. In Österreich gibt es eine Entwicklung von der Sozialpartnerschaft zur „Konfliktpartnerschaft“. In den vergangenen fünf Jahren war zum Beispiel kein Abschluss in der Herbstlohnrunde möglich, ohne dass arbeitskampfnahe Mittel ergriffen werden mussten. Auch die Debatte um eine Steuersenkung für Arbeitnehmer und die Einführung von Millionärssteuern kam jahrelang nicht voran, bis der ÖGB heuer massiv in der Öffentlichkeit mobilisiert, 800.000 Unterstützungsunterschriften gesammelt und damit die Politik und auch die Wirtschaftskammer unter Druck gebracht hat.

Also weg von jener Sozialpartnerschaft, deren massive Vorteile internationale Experten auf der Tagung in Bad Ischl jüngst in höchsten Tönen gelobt haben? Vielleicht kann ja eine einfache Frage als Entscheidungshilfe dienen: Besteht Einigkeit darüber, dass das Machtgleichgewicht von 1974 wiederhergestellt werden soll? Wenn ja, muss das Arbeitsverfassungsgesetz rasch und in vielen Punkten geändert werden, damit alles wieder beim Alten ist! Wenn nein, …

Arbeit&Wirtschaft 9/14
15.11.2014
Von René Schindler, Bundessekretär für Soziales und Recht der Produktionsgewerkschaft PRO-GE

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